Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juni 2026
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Kvela und ihren Kunden (Unternehmer i. S. d. § 14 BGB) über die Erbringung von Automatisierungs- und Compliance-Leistungen.
2. Leistungen
Gegenstand ist insbesondere der KI-Automatisierungs-Sprint (eine Automatisierung in fünf Werktagen inkl. Compliance-Mappe und zwölf Monaten Compliance) sowie das KI-Readiness-Programm. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
3. Festpreis und Liefertermin
Leistungen werden zum vereinbarten Festpreis erbracht. Der Sprint hat einen festen Liefertermin von fünf Werktagen ab vollständiger Bereitstellung der erforderlichen Zugänge und Informationen durch den Kunden.
4. Geld-zurück-Garantie
Liefern wir das vereinbarte Werkstück nicht innerhalb der zugesagten Frist, erstatten wir den gezahlten Sprint-Preis. Voraussetzung ist die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden (siehe Ziffer 5).
5. Mitwirkungspflichten
Der Kunde stellt die erforderlichen Zugänge, Ansprechpartner und Beispieldaten (z. B. Tonalitäts-Muster) rechtzeitig bereit. Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden verlängern Fristen entsprechend.
6. Mitwirkung an der KI-Aufsicht
Ausgehende KI-Kommunikation durchläuft eine menschliche Freigabe (Mensch-im-Kreis). Die finale Verantwortung für freigegebene Inhalte verbleibt beim Kunden.
7. Kein Rechtsrat
Kvela liefert die prüffähige Grundlage für die KI-Freigabe (Inventar, Risikoeinstufung, Mappe). Dies stellt keine Rechtsberatung und keine Rechtsgarantie dar.
8. Keine Hochrisiko-Anwendungen
Nicht Gegenstand der Leistung sind Hochrisiko-Anwendungen i. S. d. KI-VO (z. B. automatische Personalentscheidungen, Bonitätsbewertung, biometrische Klassifizierung).
9. Vergütung und Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind Leistungen im Voraus zahlbar. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
10. Haftung
Kvela haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Kvela nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz von Kvela.